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Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

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Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Geräte, Maschinen die der Arbeitnehmer benutzt)  und Anlagen einschliesslich der Betriebsvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen.

Wenn Sie zu diesem Thema Unterstützung wünschen, können wir Ihnen anbieten:

  • Gefährdungsbeurteilungen für Arbeitsmittel nach Betriebssicherheitsverordnung
  • Beurteilung von Prüfungen von Arbeitsmitteln
  • Prüfkataster für Arbeitsmittel / Anlagenkataster
  • Betriebsanweisungen für den Umgang mit Arbeitsmitteln
  • Schulung und Unterweisungen für den Umgang mit Arbeitsmitteln
  • Erstellung des Explosionsschutzdokumentes


Was sind die Inhalte der Betriebssicherheitsverordnung ?

Durch die Zusammenführung von unterschiedlichen Vorschriften sowie die Anpassung an EU-Vorschriften ist mit der Betriebssicherheitsverordnung eine komplexe sowie unübersichtliche Struktur entstanden.
Mit der Einführung der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV ) vom 27. September 2002 (aktuelle Betriebssicherheitsverordnung vom 03.02.2015) verfolgte der Gesetzgeber mehrere Ziele:

  • Die Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht
  • Ein einheitliches Recht zur Anlagensicherheit mit der strikten Trennung von Beschaffenheit und Benutzung von Arbeitsmitteln
  • Beseitigung von bestehenden Doppelregelungen aus dem staatlichen Arbeitsschutzrecht und den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften

An die Stelle von konkreten Vorgaben für den Arbeitgeber (AG), hier sind beispielsweise die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu nennen, die jetzt in der DGUV Regel 100-500 (vormals BGR 500) aufgeführt sind,  sind jetzt nur noch Schutzziele getreten (der AG hat die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen etc.). Ein höherer Grad an Freiheit geht jedoch mit einem höheren Grad an Eigenverantwortung einher. Der Unternehmer legt jetzt selbst durch eine Gefährdungsbeurteilung die Massnahmen fest, die für die Benutzung der Arbeitsmittel notwendig sind. Bisher genügte es, die vorgegebenen Fristen z.B. einer Prüfung von Geräten, die den Vorschriften zu entnehmen waren, einzuhalten. Heute hat der Unternehmer die Freiheit die Prüffristen, den Prüfer oder den Prüfumfang selbst festzulegen. Mit der Folge, dass dem Unternehmer immer der Vorwurf gemacht werden kann, dass er die erforderlichen Massnahmen nicht ausreichend ermittelt oder umgesetzt hat.
Ein Technisches Regelwerk, die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), helfen die Zielvorgaben aus der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV ) zu konkretisieren. Hält sich der Unternehmer an dieses Technische Regelwerk, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen an die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV ) erfüllt werden (Vermutungswirkung).
Das Ablaufdiagramm (PDF) macht den Ablauf und die Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung deutlich

Haben Sie Beratungsbedarf, so setzten Sie sich doch mit uns in Verbindung. Wir helfen Ihnen hier gerne weiter

 
Was bedeutet die „Bereitstellung von Arbeitsmitteln“ für die Unternehmer?

Die  Bereitstellung  von  Arbeitsmittel  ist  eines  der  grossen  Themen  in  der  Betriebssicherheitsverordnung
( BetrSichV ), wobei deren Massnahmen umfassend beurteilt werden müssen. Bereitstellung heisst nach der Verordnung nicht nur das direkte zur Verfügung stellen, sondern umfasst auch die Montage, den Zusammenbau oder die erforderlichen Installationsarbeiten. Hierfür sind von der Bedarfsfeststellung und Ermittlung des Verwendungszweckes, über die Vertragsgestaltung, Herstellung und Lieferung, der Eignungsprüfung und Gefährdungsbeurteilung bis zur Unterweisung und Prüfung der Arbeitsmittel alle Massnahmen zu beurteilen. Der Unternehmer hat viel mehr als bisher Organisationsaufgaben zu erfüllen, um das Schutzziel zu erreichen. Reichte es bisher für den Arbeitgeber aus, zu ermitteln, zu unterweisen oder zu prüfen, muss heute beurteilt werden, ob sichergestellt ist, dass unterwiesen wird, dass geprüft wird, wie geprüft wird und mit welchen Massnahmen dieses erreicht wird.
Nach §3 der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV ) ist der Unternehmer  verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, um eben die notwendigen Massnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln zu ermitteln.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Beurteilung  und Prüfung von Arbeitsmitteln? Auch hier können wir Ihnen unsere Hilfe anbieten.



Was sind Überwachungsbedürftige Anlagen?

Überwachungsbedürftige Anlagen sind nach der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV ) unter anderem Aufzugsanlagen, Dampfkessel, Füllanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
Nach dieser Verordnung gehören auch Druckgeräte zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Der Betrieb von Druckgeräten, wie beispielsweise Druckbehälter (Tanks, Feuerlöscher) als auch der übrigen Anlagen wird hierin geregelt. Die Regelung zum Betrieb umfasst die Prüfung, die Benutzung und die Massnahmen bei Betriebsstörungen oder Umbau. Der Unternehmer hat im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob sich die Anlage oder Geräte in einwandfreiem Zustand befinden ( Prüfung von Inbetriebnahme ), ob sie sich durch die Benutzung nachteilig verändern  (Wiederkehrende Prüfung ), wer die Prüfungen vornimmt oder wie oft Prüfungen durchgeführt werden müssen.

Anlagenlagenkataster

Wichtig ist es für den Unternehmer überhaupt zu wissen, welche Geräte oder Anlagen er in seinem Unternehmen besitzt die beurteilt werden und regelmässig geprüft werden müssen. Hierzu bietet es sich an, ein Arbeitsmittel- oder Anlagenkataster zu erstellen und dieses auf dem laufenden Stand zu halten.


Auch die regelmässige Unterweisung der Mitarbeiter sowie die Erstellung von Betriebsanweisungen erhöhen die Sicherheit im Unternehmen und sollten eine Selbstverständlichkeit darstellen. Die Grundlage hierzu stellt ebenfalls das erforderliche Anlagenkataster dar.


Haben Sie zu den Themen Betriebssicherheitsverordnung, Prüfung von Arbeitsmitteln, Anlagenkataster und  Betriebsanweisung Beratungsbedarf oder haben Sie Bedarf an Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter ? Setzen Sie sich doch mit uns in Verbindung !


 


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