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Gefahrstoffe

Haben Sie und Ihre Mitarbeiter mit Gefahrstoffen oder Gefahrstoffgemischen zu tun?

Um zu vermeiden, dass sie durch gefährliche Stoffe zu schaden kommen, können wir Ihnen unsere Unterstützung anbieten bei der Erstellung von:

  • Gefährdungsbeurteilungen
  • Entwicklung von Schutzmaßnahmen
  • Gefahrstoffkatastern
  • Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen
  • Schulung und Unterweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen
  • Auswahl von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
  • Maßnahmenplanung bei Unfall und Störfall


Was sind Gefahrstoffe ?

Gefahrstoffe sind Substanzen (Chemikalien, chemische Gemische, Stäube, Gase), die den menschlichen Körper schädigen. Sie können durch Einatmen, Verschlucken oder über den Weg der Haut in den Körper gelangen und so Krankheiten auslösen. Es gibt Gefahrstoffe die durch ihre Eigenschaften Explosionen auslösen, die geruchlos sind oder sogar einen angenehmen Geruch verbreiten, oder erst nach längerer Einwirkdauer schädliche Wirkungen z.B. auf das Nervensystem oder die Zeugungsfähigkeit einer Frau auswirken können.
Es kommt aber immer auf die Dosis an, denn selbst Wasser kann bei übermäßigem Einsatz zu einem Gefahrstoff werden (Reinigungsarbeiten).

Gefahrstoffe treten in Erscheinung als:

  • Flüssigkeiten oder Pasten
  • Feststoffe als Pulver, Granulat
  • Gase, Nebel, Rauch, Staub, Dämpfe
  • In reiner Form, als Gemenge, Gemisch, als Lösung


Gefahrstoffe und die gesetzlichen Vorgaben:

Die massgeblichen Vorgaben für den Umgang mit Gefahrstoffen sind einerseits gesetzlicher Natur. Hierzu gehören:

  • das Chemikaliengesetz (ChemG)
  • die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und deren Technische Regeln (TRGS)
  • die Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
  • die REACH-Verordnung (EG-Recht)
    Die REACH-Verordnung ist die europäische Chemikalienverordnung und verpflichtet Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender ihre Chemikalien zu registrieren, um gefährliche Stoffe besser zu regulieren oder zu beschränken.
  • die CLP Verordnung (EG-Recht, neue Einstufungsregeln nach GHS)

Weiterhin stellen die Berufsgenossenschaften einige Vorschriften und Regeln im Gefahrstoffbereich bereit, wie z.B.:

  • BGI 564: Tätigkeit mit Gefahrstoffen- Für die Beschäftigten
  • BGI 566: Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • DGUV I 214-001: Einsatz persönlicher Schutzausrüstung bei der Einwirkung von Gefahrstoffen
  • BGI 660: Arbeitsschutzmaßnahmen für die Tätigkeit mit Gefahrstoffen
  • sowie viele weitere Vorschriften für speziellen Gefahrstoffe oder Tätigkeiten.


Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Zweck der Kennzeichnung von Gefahrstoffen ist es, der Allgemeinheit und den Personen, die mit den Stoffen umgehen, Informationen über die gefährlichen Eigenschaften der Gefahrstoffe und die Möglichkeit der Gefahrenvermeidung zu vermitteln.
Verantwortliche für die Kennzeichnung sind:

  1. der Inverkehrbringer der Gefahrstoffe
  2. der Hersteller
  3. der Einführer / Importeur
  4. der Vertreiber / Händler
  5. bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen der Hersteller und Verwender (Arbeitgeber).

Gefahrstoffe werden heute weltweit nach einem einheitlichen, transparenten System, dem GHS-System (Globally- Harmonised-System) gekennzeichnet. In der EU erfolgt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung über die CLP- Verordnung. Diese soll die Anwender der Gefahrstoffe über die jeweiligen Gefahren mit Hilfe von Standardsymbolen und Standardsätzen auf den Verpackungsetiketten und mit Hilfe von Sicherheitsdatenblättern informieren.


Was ist vor dem Einsatz von Gefahrstoffen zu beachten:

Grundsätzlich gilt:

  • die Vermeidung geht vor. Danach kommen Technische und hiernach Organisatorische Maßnahmen, um den Kontakt zwischen Gefahrstoff und Mensch zu vermeiden. Sind diese Maßnahmen nicht möglich, kann als letzte Maßnahme Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zum Schutz der Beschäftigten eingesetzt werden
  • Der Arbeitgeber hat eine Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu erstellen, aus der die Schutz- und alle sonstigen Maßnahmen hervorgehen.
  • Grenzwerte sind einzuhalten bzw. zu unterschreiten
  • Betriebsanweisungen / schriftliche Anordnungen an die Beschäftigten sind vor dem Umgang mit Gefahrstoffen zu erstellen, aus der die Regeln zum Schutz durch PSA, Hygieneregeln, Maßnahmen bei Betriebsstörungen, bei Unfällen und Notfällen hervorgehen.
  • Wer mit Gefahrstoffen arbeitet muss nach der Betriebsanweisung unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Arbeitsaufnahme und danach nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung, jedoch mindestens jährlich, durchgeführt werden. Die Unterweisungen können mündlich, aber arbeitsplatzbezogen erfolgen und sind in der Sprache der Mitarbeiter zu verfassen und zu dokumentieren.
  • Vorsorgeuntersuchungen sind nach der ArbMedVV zu veranlassen und für den Beschäftigten kostenfrei durchzuführen.
  • Werden Gefahrstoffe transportiert können bei der Überschreitung bestimmter Mengen weitere Vorschriften für den Transport maßgeblich werden (Gefahrguttransport). Dies gilt auch für die Lagerung größerer Mengen.


Haben Sie oder werden Sie Gefahrstoffe einsetzen und wissen zur Zeit noch nicht, wie von Ihnen die oben genannten Vorschriften umzusetzen sind, senden Sie uns einfach eine Mail unter            info(at)malsbenden.com . Wir unterstützten Sie hier gerne.

 

Gefahrstoffe


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