Können Sie als Arbeitgeber die Gefahren durch Stoffe oder tödliche Gefahren (z.B. Absturz) nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigen, müssen Sie persönliche Schutzausrüstung (PSA) Ihren Beschäftigten zur Verfügung stellen.
Wenn Sie zu diesem Thema Unterstützung wünschen, können wir Ihnen anbieten:
- Gefährdungsbeurteilungen zum Einsatz von PSA
- Entwicklung von Lösungen zum Einsatz von PSA
- Prüfkataster für PSA
- Betriebsanweisungen für den Umgang mit PSA
- Schulung und Unterweisungen für den Umgang mit PSA
Was ist PSA und welche Arten gibt es:
Werden bei ihrer täglichen Arbeit Beschäftigte Gefahren ausgesetzt, die deren Körper schädigen könnten, hat der Unternehmer hierzu die Gefahren zu analysieren (Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz). Sind die Gefahren bekannt, müssen diese beseitigt bzw. minimiert werden. Hierzu gibt der Gesetzgeber eindeutige Vorgaben. Kann die Gefahr nicht komplett beseitigt werden, müssen zuerst technische Maßnahmen vorgesehen werden, sodass die Beschäftigten nicht gefährdet werden. Sind technische Maßnahmen nicht möglich, muss der Arbeitgeber organisatorische Maßnahmen vorsehen. Erst wenn auch diese Maßnahmen nicht möglich sind darf zur Gefahrenminderung persönliche Schutzausrüstungen (PSA) eingesetzt werden. Diese PSA schützt den Körper des Menschen komplett oder nur Teile davon. Wird PSA nötig, haben die Beschäftigten diese PSA einzusetzen. PSA wird in drei Kategorien eingeteilt:
- Kategorie I für geringe Risiken, als Gartenhandschuhe, Sonnenbrillen, etc.
- Kategorie II für übliche Risiken, als Warnkleidung, Schutzhandschuhe, Gehörschutz, Helm, Augenschutz etc.
- Kategorie III für tödliche Risiken, als komplexe PSA wie Absturzsicherung, Atem- oder Chemikalienschutz, etc.
Folgende Arten von PSA können benutzt werden:
- PSA für den Kopf: Helm, Anstoßkappe, Haarnetz
- PSA für das Auge: Brille, Gesichtsschutzschild
- PSA für das Ohr: Kapselgehörschutz, Ohrenstöpsel, Otoplastiken
- Atemschutz: Isoliergeräte (Luftschlauch oder Pressluftatmer) oder Filtergeräte gegen Partikel und/oder Gase als Voll-, Halb- und Viertelmaske, als Mundstückarmatur oder als Atemschutzhaube
- Handschutz: Handschuhe gegen Hitze, Chemikalien oder mechanische Beanspruchung (schneiden..).
- Schutzkleidung: Chemikalienschutzanzung, Maschinenschutz-, Flammenschutz-, Schweißschutzanzug, Strahlenschutzanzug, Stechschutzkleidung, Wetter- und Kälteschutzkleidung, Warnkleidung
- Schuhe- und Knieschutz: Berufsschuhe, Schutzschuhe, Sicherheitsschuhe, Kniepolster
- Absturzsicherung: Auffanggurt, Leine, Rettungsgeräte
- Hautschutz: Hautschutzprodukte zur vorbeugenden Behandlung
- Rettungsweste für den Einsatz auf dem Wasser
Eine Übersicht über die Arten von PSA, sowie die hierzu geltenden Hilfen der Berufsgenossenschaften kann der Grafik (PSA_Übersicht) entnommen werden.
Gesetzliche Vorgaben
Persönliche Schutzausrüstung darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der 8. Produktsicherheitsverordnung (ProdSV) entsprechen und, je nach Kategorie, mindestens mit einem CE-Zeichen und einer in Landessprache verfassten Benutzerinformation ausgestattet ist. Grundsätzliche sind für PSA folgende Gesetze und Vorschriften heranzuziehen:
- Arbeitsschutzgesetz
- Produktsicherheitsgesetz
- PSA-Benutzungsverordnung
- DGUV V1 (früher BGV A1)
- Verschiedene Regeln für den Einsatz von PSA der Berufsgenossenschaften
Was ist vor dem Einsatz von PSA zu beachten:
Grundsätzlich gilt:
- die Vermeidung von Gefahrenquellen geht vor. Danach kommen Technische und hiernach Organisatorische Maßnahmen in Frage, um den Kontakt zwischen der Gefahr und dem Mensch zu vermeiden. Sind diese Maßnahmen nicht möglich, kann als letzte Maßnahme Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zum Schutz der Beschäftigten eingesetzt werden.
- Der Arbeitgeber hat eine Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu erstellen, aus der die Schutz- und alle sonstigen Maßnahmen hervorgehen.
- Mitarbeiter bzw. Arbeitnehmervertretung sollten an der Gefährdungsbeurteilung sowie an der Auswahl der PSA beteiligt werden, da so die Akzeptanz für PSA gesteigert wird
- PSA ist für die Mitarbeiter kostenfrei und weitestgehend den Mitarbeitern persönlich zur Verfügung zu stellen.
- Betriebsanweisungen / schriftliche Anordnungen an die Beschäftigten sind vor dem Umgang mit der PSA zu erstellen, aus der Umgang mit der PSA, Kontrollen vor dem Einsatz, Prüfung und Aufbewahrung, Maßnahmen bei Betriebsstörungen, bei Unfällen und Notfällen hervorgehen.
- Wer mit PSA arbeiten muss, muss nach der Betriebsanweisung unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Arbeitsaufnahme und danach nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung, jedoch mindestens jährlich, durchgeführt werden. Die Unterweisungen können mündlich, aber arbeitsplatzbezogen erfolgen und sind in der Sprache der Mitarbeiter zu verfassen und zu dokumentieren. Wird PSA gegen tödliche Gefahren eingesetzt (z.B. PSA gegen Absturz) muss auch mit der PSA aktiv geübt werden.
- Vorsorgeuntersuchungen sind nach der ArbMedVV zu veranlassen und für den Beschäftigten kostenfrei durchzuführen.
- Die PSA muss regelmäßig gewartet und geprüft werden.
- Kontrollen zum Tragen der PSA müssen durch den Unternehmer bzw. dessen Führungskräfte regelmäßig durchgeführt werden. Dies ist zu dokumentieren.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Auswahl und dem Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf unter info(at)malsbenden.com .
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