Der Begriff der befähigten Person findet sich in der Betriebsicherheitsverordnung §10 wieder. Befähigte Personen prüfen nach dieser Verordnung Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen. Prüfumfang der Arbeitsmittel (vom Hammer bis zur verketteten Fördertechnikmaschine) sowie die Anforderungen an den Prüfer werden durch die zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung vorgegeben. Hinweise ergeben sich ebenfalls aus der Verordnung. Befähigte Personen müssen über Fachkenntnisse verfügen, die sie durch die berufliche Ausbildung, Berufserfahrung und die zeitnahe berufliche Tätigkeit im jeweiligen Gebiet nachweisen müssen. Da die Komplexität der Arbeitsmittel sehr unterschiedlich ist, ergeben sich auch unterschiedliche Anforderungen an die Befähigte Person.
Hierin ist zu unterscheiden: A.) Unterwiesene Personen müssen mit der Prüfung vertraut sein, sodass die übertragene Prüfung durchgeführt und beurteilt werden kann. B.) Sachkundige Personen weisen eine berufliche Qualifikation und Erfahrung auf dem Gebiet des zu prüfenden Arbeitsmittels sowie den einschlägigen Vorschriften nach. Sie können das erforderliche Wissen in der Praxis anwenden. C.) Sachverständige weisen über die Qualifikation der sachkundigen Person hinaus noch die Fähigkeit nach, in der Lage zu sein die Arbeitsmittel gutachterlich beurteilen zu können und jederzeit den Stand der Technik in ihrem Prüfgebiet ermitteln zu können.
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