Darüber hinaus sind viele Menschen noch durch Lärm am Arbeitsplatz belastet.
Lärm greift nicht nur das Ohr sondern den ganzen Körper an, und dies bereits bei einer ganz geringen Schallintensität. Im Körper kommt es zu einer Adrenalinausschüttung, der Blutdruck steigt, die Muskeln spannen sich an, der Mensch steht unter Stress. Das geschieht schon bei Geräuschen von 65 bis 75 dB (A), sollten schwierige Aufgaben mit hoher Konzentration zu erledigen sein, auch schon darunter.
Die Folgen: Lärm kann zu Kopfschmerzen, Magen-Darm-Störungen, Störungen des Stoffwechsels, zu Schlafstörungen und Bluthochdruck führen. Lärm macht aber nicht nur krank, sondern beeinträchtigt auch unsere Leistungsfähigkeit. Wer keine Ruhe hat ist abgelenkt, macht Fehler, kann sich schlecht konzentrieren, sodass sich die Unfallgefahr erhöht.
Starke Lärmbelastung bei hoher Lautstärke führt unweigerlich zur dauerhaften Schädigung unseres Gehöres. Ein Schaden mit schwerwiegenden Folgen denn: Gehörschäden sind unreparabel! Lediglich mit technischen Hilfsmitteln (Hörgeräte) lassen sich die Auswirkungen auf die menschliche Psyche lindern. Nicht angeborene Schwerhörigkeit oder Taubheit führen nicht selten zur Isolation bis hin zum Selbstmord!
Lassen Sie es, für Sie persönlich und für Ihre Mitarbeiter, nicht so weit kommen. Auch der Gesetzgeber hat auf die zunehmende Anzahl von Erkrankungen des Gehöres reagiert.
Seit März 2007 wurde daher die Lärm- und Vibrations Arbeitsschutzverordnung in Kraft gesetzt, die alle Arbeitgeber umzusetzen haben ( zum schematischen Ablauf ). In dieser Verordnung wurden auch die Grenzwerte für Lärm am Arbeitsplatz um 5 dB(A) herabgesetzt! Umstände die für manche Arbeitgeber zur Zeit schwer umzusetzen sind.
So müssen jetzt ab 80 dB(A) die ersten Maßnahmen ergriffen werden. Ab 85 dB(A) müssen die belasteten Bereiche als Lärmbereiche gekennzeichnet werden. Welche Maßnahmen noch ergriffen werden müssen und welches Rangschema zu beachten ist, entnehmen Sie dem Schema.
Unabhängig von den oben genannten Grenzwerten verlangt der Gesetzgeber, Lärm generell zu minimieren. Zu berücksichtigen sind daher folgende Gesetze und Verordnungen:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Lärm-Vibrations- Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Bildschirmarbeitsverordnung (BildschirmArbV)
Sollten Lärmmessungen in Ihrem Unternehmen notwendig werden, dürfen diese nur von Sachkundigen Personen mit den geeigneten Messgeräten durchgeführt werden. Sprechen Sie uns an,
wir führen den Sachkundenachweis für Lärmimmissionsmessungen
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